Nachfolgend finden Sie die jeweils aktuell gültige Fassung vom Kindergarten-Erhaltungsverein Sachrang.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen ,Kindergarten – Erhaltungsverein Sachrang. Der Verein hat seinen Sitz in Sachrang, Gemeinde Aschau i. Ch.
Vereinsgründung ist der 25. Mai 2009.
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält dann den Namenszusatz „e.V.“
§ 2 Vereinszweck
Der Verein setzt sich für den Erhalt des Kindergarten St. Michael in Sachrang ein und unterstützt ihn.
Es ist im Vereinssinne den Kindergarten in pädagogischer Weise fortzuführen. Der Verein möchte den Kindergarten bei seinem Natur – u. Erlebniskonzept, Projekten und bei der Erweiterung der Öffnungszeiten mit Aufnahme von Schulkindern zur Hausaufgabenbetreuung / Nachhilfe sowie auch Kinder- und Jugendprojekte unterstützen.
Der Verein wird zu diesem Zweck die Mittel aus Spenden – u. Patengelder und aus Gewinnen aus gemeinnützigen Arbeiten (z.B. Marktverkauf, Ausstellungen, Veranstaltungen, usf.) satzungsgemäß einsetzen.
Der Verein möchte in erster Linie unterstützend und helfend wirken und sich nur, für den Notfall einer Schließung oder einer reinen Tagesmütterstätte, die Option zu einer eigenständigen Kindergartenführung offen lassen. In diesem Fall mit einer Satzungserweiterung, die in der Mitgliederversammlung abgesprochen und abgestimmt werden muss.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke mi Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
a.) Mitglied kann jede volljährige Einzelperson, Familie und juristische Person werden.
b.) Die Aufnahme inden Verein erfolgt durch ein Antragsformular. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme.
c.) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
d.) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 im BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Jeweils 2, unter ihnen der .1 Vorsitzende,sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für die Angelegenheit des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a.) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.
b.) Einberufung der Mitgliederversammlung.
c.) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
d.) Verwaltung des Vereinsvermögens.
e.) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts.
f.) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
Rechtsgeschäfte werden mit dem Vorstand von mind. 4 Mitgliedern abgestimmt und sind nur bei Mehrheit verbindlich. Bei Ausgaben und Anschaffungen über 100. – Euro ist die Zustimmung von mind. 3 Vorstandsmitgliedern erforderlich.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal mi Jahr statt. Terminbekanntgabe findet 7 Tage vor Versammlungstermin per Aushang mi Kindergarten St. Michael und der ortsüblichen Tagespresse.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom .1 Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, geführt oder vertagt. Die Art der Abstimmung legt der Vorsitzende fest.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, der Vorsitzende kann einladen. Der Schriftführer protokolliert den Versammlungsablauf und übergibt ein Duplikat dem Vorsitzenden.
Folgende Angelegenheiten werden bearbeitet:
a.) Entgegennahme der Berichte des Vorstands.
b.) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags.
c.) Alle 2 Jahre Wahl des Vorstands, Beisitzer und Kassenprüfer.
d.) Beschlussfassung über Änderungen und Erweiterungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e.) Anträge
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. 3 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bergwacht Sachrang, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung für Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden hat.
§ 12 Gründerversammlung
Diese Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 25.05.2009 von den Gründungsmitgliedern angenommen.
Die Abschrift der Satzung vom Kindergarten-Erhaltungsvereins Sachrang der Gründungsversammlung haben wir hier verlinkt: https://kindergarten-erhaltungsverein-sachrang.de/wp-content/uploads/2023/03/Satzung-Kindergarten-Erhaltungsverein.pdf